Rechtsprechung
VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- BAYERN | RECHT
AsylG § 10 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123; AufenthG § 11, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 4; AufenthV § 39 Nr. 4
Gestattung des Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens - rewis.io
Gestattung des Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17
Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein"; …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972
Denn in der Rechtsprechung werde unterschiedlich beurteilt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:wegen der verwendeten Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, unrichtig sei (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:VGH BW, U. v. 18.04.2017 - 9 S 333/17 - Asylmagazin 2017, 197f.;… a. A. richtige Rechtsbehelfsbelehrung:VG Berlin, U. v. 24.01.2017 - 21 K 346.16 A - juris Rn. 21f.). - OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2012 - 2 M 58/12
Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Zweifel über die Verfristung …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972
Lässt sich hingegen die Frage, ob fristgerecht Klage erhoben worden ist, im Rahmen der summarischen Prüfung vom Gericht nicht entscheiden, weil der Sachverhalt unklar ist oder schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat die begehrte einstweilige Anordnung zu ergehen (so zur insoweit vergleichbaren Frage der Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Zweifeln über die Verfristung eines Widerspruchs OVG Magdeburg, B. v. 02.08.2012 - 2 M 58/12-;… zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl.2014, § 80 Rn. 13). - VGH Bayern, 22.08.2017 - 13a ZB 17.30882
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen grundsätzlicher Bedeutung
Auszug aus VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972
Der Rechtsbehelf ist deshalb jedenfalls nicht offensichtlich verfristet und unzulässig, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf eine auch in der Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides vom 10.10.2017 enthaltenen Passage gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in einem anderen Klageverfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (BAyVGH, B.v. 22.08.2017 - 13a ZB 17.30882 - juris Rn. 2f.). - VG Berlin, 24.01.2017 - 21 K 346.16
Asylrecht: Keine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei Hinweis, das die …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972
Denn in der Rechtsprechung werde unterschiedlich beurteilt, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:wegen der verwendeten Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, unrichtig sei (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:VGH BW, U. v. 18.04.2017 - 9 S 333/17 - Asylmagazin 2017, 197f.; a. A. richtige Rechtsbehelfsbelehrung:VG Berlin, U. v. 24.01.2017 - 21 K 346.16 A - juris Rn. 21f.). - VG München, 02.08.2017 - M 26 E 17.45694
Aufschiebende Wirkung der Klage, wenn keine offensichtliche Verfristung vorliegt; …
Auszug aus VG Bayreuth, 26.09.2017 - B 6 E 17.32972
Denn eine Bestandkraftmitteilung kann die mit ihr beabsichtigten Wirkungen, insbesondere festzustellen, dass das Asylverfahren beendet und der Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig ist, nur entfalten, wenn sie rechtlich haltbar ist (vgl. dazu VG München, B. v. 02.08.2017 - M 26 E 17.45694 - juris Rn. 18).
- VG Bayreuth, 18.12.2017 - B 6 S 17.726
Anordnung des persönlichen Erscheinens beim Generalkonsulat
Nachdem der Antragsgegner, der unter Verweis auf die Bestandskraftmitteilung vom Erlöschen der Aufenthaltsgestattung wegen Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamt ausging, den Antragsteller aufgefordert hatte, eine Duldung zu beantragen, stellte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax vom 04.09.23017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag gemäß § 123 VwGO und beantragte sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylprozesses B 6 K 17.30347 zu erteilen und ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen (Az. B 6 E 17.32972).